Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Germania 1892 Saarwellingen, eingetragener Verein (TVS).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarwellingen.
  3. Der Verein gehört dem Landessportverband Saar und dessen einschlägigen Verbänden (STB, SVV, SLV usw.) an. Der Verein und seine Mitglieder erkennen grundsätzlich die Beschlüsse der Organisationen an, denen sie angehören.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Sports.
  2. Aufgaben des Vereins:
    a. Durchführung sportlicher Ausbildung in Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachverbänden.
    b. Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersportes.
    c. Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport.
    d. Durchführung von Freizeitaktivitäten und außerschulischer Jugendarbeit.
    e. Erhaltung, Planung und Ausbau der Sportanlagen sowie der Aufenthalts- und Lagerräume.
    f. Erwerb des deutschen Sportabzeichens durch seine Mitglieder

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Verein umfasst:
    a. aktive Mitglieder
    b. Fördermitglieder
    c. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
    d. Ehrenmitglieder.
    Mitglieder des Vereins können unbescholtene volljährige Personen und Jugendliche unter 18 Jahren werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann eine Mitgliedschaft erwerben. Hierzu ist ein Aufnahmeantrag in Textform („Beitrittserklärung“) an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennen die Bewerber die Satzung an. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann durch einfache Stimmenmehrheit im Vorstand beschlossen werden und bedarf keiner Begründung.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a. durch Austritt
    b. durch Ausschluss
    c. durch Tod.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Quartals möglich und muss mindestens 4 Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich oder in Textform angezeigt werden. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
  4. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit Zweidrittelmehrheit beschließen, wenn:
    a. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin grob verletzt und gegen die Anordnungen des Vorstandes oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
    b. das Mitglied trotz wiederholter Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt,
    c. eine Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt.
  5. Forderungen des Vereins, die bei Austritt und bei Ausschluss des Mitgliedes noch gegen das Mitglied bestehen, sind umgehend auszugleichen, andernfalls können diese eingeklagt werden.
  6. Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, so sind ihm vorher schriftlich die Gründe hierfür mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von acht Tagen Stellung hierzu nehmen. Eine Teilnahme an der Vorstandsitzung kann nicht verlangt werden.
  7. Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe von Gründen schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht zu, dem Ausschluss zu widersprechen. Dieser Einspruch muss schriftlich oder in Textform und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Bankeinzug erhoben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  2. Jedes Vereinsmitglied über 16 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Diese Mitglieder können wählen und, soweit sie volljährig sind, gewählt werden. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen, die Satzung zu beachten und den Anordnungen des Vorstandes sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand
    c. der erweiterte Vorstand.

§ 9 Aufgaben, Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:
    a. Entgegennahme der Jahresberichte des erweiterten Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
    b. Entlastung des Vorstandes,
    c. Wahl des Vorstandes, der Beisitzer/Beisitzerinnen und
    d. der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
    e. Wahl des Jugendwartes/der Jugendwartin,
    f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    h. Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,
    i. Auflösung des Vereins.
  2. Ferner sind die von den Abteilungen und Sparten bestimmten Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen bekanntzugeben.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alle 2 Jahre zusammentreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens 25 % aller Mitglieder über achtzehn Jahre dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
  4. Der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der Beauftragte/die Beauftragte gibt den Tagungsort und den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform bekannt. Anträge sind dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Beschlüsse werden, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei Abstimmungen nicht berücksichtigt.
  7. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und von dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    a. dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
    b. dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
    c. dem 1. Geschäftsführer / der 1. Geschäftsführerin
    d. dem 2. Geschäftsführer / der 2. Geschäftsführerin
    e. dem 1. Kassierer / der 1. Kassiererin
    f. dem 2. Kassierer / der 2. Kassiererin
    g. dem Oberturnwart / der Oberturnwartin
    h. dem Jugendwart / der Jugendwartin
    i. Beisitzern / Beisitzerinnen – über die Anzahl der Beisitzer und eventuelle Aufgabenbereiche entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
  2. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der erweiterte Vorstand zuständig sind.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen und/oder Übungsleiter/Übungsleiterinnen beratend hinzugezogen werden.
  5. Der Vorstand beschließt über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 2.000,00 Euro im Einzelfall.
  6. Über Ausgaben bis 500,- Euro entscheiden die Mitglieder unter a) bis g) jeweils in Absprache mit dem Kassierer/der Kassiererin.
  7. Der Vorstand tagt mindestens alle drei Monate in Präsenz und/oder über Onlinemeetings. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter in Textform mindestens 1 Woche vorher. Die Themen werden spätestens zu Beginn der Sitzung bekannt gegeben. Weitere Themen können durch die Teilnehmer bis einen Tag vor der Sitzung in Textform bei dem Einladenden eingereicht werden. Der Einladende kann einen Sitzungsleiter bestimmen.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes müssen geschäftsfähige Personen sein und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
  9. Der Vorstand kann zeitlich begrenzte und themenbezogene Arbeitsgruppen einsetzen zu denen auch Mitglieder gehören können, die nicht dem Vorstand angehören. Die Organisation der Gruppe obliegt dem Sprecher der Arbeitsgruppe.
    Dieser wird durch die Mitglieder der Gruppe eigenständig bestimmt. Der Sprecher hält den Kontakt zum Vorstand bezüglich der terminlichen und inhaltlichen Abstimmung. Er präsentiert auch die Ergebnisse der Arbeitsgruppe.
  10. Der/die 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin berufen den Vorstand bei Bedarf kurzfristig ein und leiten seine Sitzungen.
  11. Der Schriftführer fertigt die Sitzungsniederschriften an.
  12. Der Kassierer/die Kassiererin fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er/sie ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
  13. Dem Jugendwart/der Jugendwartin obliegt die Koordination von Kinder- und Jugendveranstaltungen, die über den Bereich der Abteilungen hinausgehen.

§ 11 Der Erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    a. dem Vorstand,
    b. den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen.
  2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes:
    a. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und macht Vorschläge für die Geschäftsführung.
    b. Er beschließt über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000,00 Euro im Einzelfall. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
    c. Die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind gehalten, dem erweiterten Vorstand über die Aktivitäten und Entwicklung ihrer Abteilungen zu berichten.
  3. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes können Übungsleiter/Übungsleiterinnen beratend hinzugezogen werden.
  4. Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes soll mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Die Sitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin einberufen und geleitet.
  5. Der erweiterte Vorstand muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

§ 12 Abteilungen

  1. Der Vorstand kann die Gründung oder Auflösung von Abteilungen beschließen.
  2. Die Abteilungen regeln ihre Aktivitäten selbst.
  3. Mitglieder der Abteilung
    a. Die Mitglieder des Vereins werden den jeweiligen Abteilungen auf Antrag zugeordnet. Eine gesonderte Mitgliedschaft entsteht dadurch nicht.
    b. Die Zuordnung zu einer Abteilung erfolgt durch Erklärung des Mitglieds (in der Regel mit der Beantragung der Mitgliedschaft in Form der „Beitrittserklärung“).
    c. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beurteilen sich allein nach dieser Satzung. Ein Mitglied kann hierbei an Aktivitäten unterschiedlicher Abteilungen teilnehmen, ohne diesen explizit zugeordnet zu sein.
  4. Die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen werden von den jeweiligen Abteilungen bzw. Sparten bestimmt. Neben dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu benennen. Sollte eine Wahl durch die Abteilung nicht durchgeführt werden, kann der Vorstand diese binnen einer Frist von 2 Monaten einfordern und nach verstreichen der Frist veranlassen.
  5. Die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen sind für die sportlichen Belange im Kinder-, Jugend- und Aktivenbereich ihrer Abteilung zuständig.

§ 13 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschlussbericht zu überprüfen. Sie berichten darüber in Textform der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Kassierers/der Kassiererin.
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§ 14 Amtsdauer

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
  2. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmung der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen durch die jeweilige Abteilung.

§ 15 Haftung/Vereinsvermögen

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Bankguthaben, dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
  2. Die Überschüsse aus allen Veranstaltungen sind dem Vereinsvermögen zuzuführen.

§ 16 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer derzeit gültigen Fassung.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben bestimmten Zuschüssen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden. Wird die Auflösung beschlossen, so ernennt die Versammlung einen Liquidator.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Saarwellingen übergeben, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, dieses Geld unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden.
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§ 18 Datenschutzerklärung

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die Mitglieder stimmen zu, dass personenbezogene Daten in Wort und Bild über die Vereinsnachrichten/-Internetseite, Presse und Social Media publiziert werden.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Salvatorische Klausel

  1. Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 20 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde am 17.11.2024 durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlassen.
  2. Die bisherige Fassung der Satzung ist damit aufgehoben.

Saarwellingen, den 17.11.2024